Windows 8 …

Die in den Windows Store eingebaute »Kill Switch«-Funktion erlaubt es Microsoft, Programme die über den Dienst erworben wurden, auf den Geräten des Käufers zu löschen. Auch Daten, die mit einem gelöschten Programm erstellt wurden, werden dabei entfernt.

In den Nutzungsbedingungen weist Microsoft darauf hin, dass diese Funktion bei Gefährdungen der Sicherheit oder bei rechtlichen Problemen eingesetzt werden soll und dem Nutzer den Zugriff auf Anwendungen und Inhalte entzieht. Sollte ein Entwickler seine Applikation aus dem Windows Store entfernen oder der Windows Store selbst eingestellt werden, greift der gleiche Mechanismus. Falls es sich dabei um eine zuvor kostenpflichtig erworbene Software handelt, wird der Kaufpreis zurückerstattet.

Neu ist die Einbau einer solchen Funktion allerdings nicht. Sowohl Apple als auch Google haben ähnliche Möglichkeiten in ihre Angebote integriert.

Änderungen im CB Funk

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Dezember 2011 mit Verfügung 77/2011 eine geänderte Allgemeinzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht.

Hier die wichtigsten Änderungen:

Die höchstzulässige Strahlungsleistung wurde auf 4 Watt in der Modulationsart AM und 12 Watt (PEP) in der Modulationsart SSB angehoben. An der höchstzulässigen Strahlungsleistung für die Modulationsart FM (4 Watt) hat sich nichts geändert. Die Strahlungsleistung wird wie bisher in ERP (äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol) bemessen.

Ersatzlos entfallen ist die bisherige Angabe zur maximal zulässigen Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des Funkgerätes, die bisher hilfsweise dazu diente, die “messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern”. Ebenfalls entfallen ist die Anmerkung, dass die BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen keinen Gewinn gegenüber einem Dipol aufweisen.

Geändert wurde der Passus über den Betrieb von Richtantennen: Er lautete in der alten Fassung (Zitat):
“Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen), nur in der horizontalen Ebene, gilt der Grenzwert von 4 Watt abweichend von § 2 Nr. 1 für die der Antenne zugeführte Leistung.” (Zitatende)

In der neuen, jetzt geltenden Fassung lautet dieser Passus (Zitat):
“Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung. Dabei dürfen nur horizontal polarisierende Richtantennen verwendet werden.” (Zitat Ende)
(Anmerkung Red. Funkmagazin: In “§ 2 Nr. 1″ sind die Grenzwerte 4 bzw. 12 Watt festgelegt.)

An den übrigen Vorschriften für den CB-Funk hat sich nichts geändert. Unverändert geblieben ist auch der Hinweis, dass für ortsfeste Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine Standortbescheinigung erforderlich ist.

Im September 2011 hatte die BNetzA einen Entwurf zur Änderung der CB-Allgemeinzuteilung veröffentlicht (das Funkmagazin berichtete). Mit der jetzt veröffentlichten Allgemeinzuteilung ist die Behörde weitgehend diesem Entwurf gefolgt. Sie hat offensichtlich alle Einwände von CB-Funk-Nutzern, die eine praxisgerechtere Ausgestaltung der CB-Allgemeinzuteilung gefordert hatten, ignoriert.

Die geänderte CB-Allgemeinzuteilung kann im Internet unter http://tinyurl.com/cb-allgemeinzuteilung-2011heruntergeladen werden.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

Google Analytics

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat im September 2011 folgende Richtlinien veröffentlicht, nach denen der Einsatz von Google Analytics für Unternehmen mit Sitz in Hamburg erlaubt wäre. (vermutlich in anderen Bundesländern ähnlich)

Für einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics müssen Sie als Betreiber einer Webseite mindestens folgende Maßnahmen umsetzen:

1. Sie müssen den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen. Diesen Vertrag erhalten Sie unter “http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf”. Dabei ist zu beachten, dass Sie trotz des vorformulierten (und mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten) Vertragstextes formal Auftraggeber sind und Google in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich entsprechend Ihrer Weisungen handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließt bestimmte Kontrollpflichten auf Ihrer Seite ein, bei denen Google Sie durch Vorlage entsprechender Nachweise unterstützt.”

2. Sie müssen die Nutzer Ihrer Website in Ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Seite “http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de” verlinkt werden.

3. Sie müssen durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion “_anonymizeIp()” zu ergänzen. Weitere Details können der technischen Anleitung von Google auf der Seite “http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp” entnommen werden.

4. Haben Sie schon bisher Google Analytics in Ihre Webseiten eingebunden, ist davon auszugehen, dass dabei Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssen gelöscht werden. Google bietet nach unserer Kenntnis hierfür nur den Weg an, das bestehende Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröffnen. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei möglicherweise einen anderen Trackingcode bzw. eine andere Web-Property-ID (UA-XXXXX-YY) erhalten und Ihre Webseiten entsprechend anpassen müssen.

Quelle:

http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/GoogleAnalytics_Hinweise_Webseitenbetreiber_in_Hamburg.pdf

Asynchrone Programmierung nach synchroner Art

Die asynchrone Programmierung mit Callbacks erfordert schon ein wenig mehr Disziplin. Mit der TPL begann der Schritt darin die Programmierung und die Fehlerbehandlung dahin gehend zu vereinfachen.

In der kommenden .NET-Version kommen nun auch async und await hinzu, um asynchronen Code einfacher zu machen. Damit eine Methode asynchron verwendet werden kann, reicht künftig der async-Bezeichner. Innerhalb der Methode ersetzt await den Callback-Code. Dies hat positive Auswirkungen auf den Lesefluss, es gibt aber auch Herausforderungen. Und diese habe ich einem Mindmap festgehalten.